Ausweise
Ausweis G beantragen (Grenzgängerbewilligung)
Der Ausweis G berechtigt zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei Wohnsitz im Ausland. Ausgestellt wird er von der kantonalen Migrationsbehörde des Arbeitsortes; für EU/EFTA-Angehörige beträgt die Gültigkeit fünf Jahre, für Angehörige von Drittstaaten ein Jahr. In der Regel ist wöchentlich an den ausländischen Wohnort zurückzukehren. Ein Stellenwechsel ist meldepflichtig; ein Wechsel des Arbeitskantons erfordert eine neue Bewilligung.
Wer das betrifft. Dieser Ratgeber gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe nicht Schweiz ist und der Grenzgängerstatus ja ist.
Checkliste
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Gesuch über den Arbeitgeber einreichen
Zuständig ist die kantonale Migrationsbehörde am Arbeitsort, nicht am Wohnort.
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Wohnsitznachweis und Arbeitsvertrag beilegen
Meldebestätigung des ausländischen Wohnortes und der unterzeichnete Arbeitsvertrag.
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Ausweis G entgegennehmen
Gültigkeit 5 Jahre für EU/EFTA-Angehörige, 1 Jahr für Angehörige von Drittstaaten.
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Stellenwechsel oder Kantonswechsel melden
Ein Wechsel des Arbeitskantons erfordert eine neue Bewilligung, keine blosse Meldung an die bisherige Behörde.
Kosten
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Bewilligungsgebühr CHF 95 · einmalig · je Person
Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist.
Bundesrechtliche Höchstgebühr (GebV-AIG Art. 8). Die Kantone dürfen tiefer gehen; die geprüften Kantone schöpfen den Rahmen aus.
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Ausweiskarte CHF 10 · einmalig · je Person
Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist.
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Erfassung Foto und Unterschrift CHF 15 · einmalig · je Person
Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist.
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Bewilligungsgebühr CHF 65 · einmalig · je erwachsene Person
Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe EU/EFTA ist.
Bundesrechtliche Höchstgebühr (GebV-AIG Art. 8). Die Kantone dürfen tiefer gehen; die geprüften Kantone schöpfen den Rahmen aus. Der Betrag gilt gesamthaft und schliesst Foto, Unterschrift und Kartenproduktion ein.
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Bewilligungsgebühr Kinder CHF 30 · einmalig · je Kind
Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe EU/EFTA ist.
Bundesrechtliche Höchstgebühr (GebV-AIG Art. 8). Die Kantone dürfen tiefer gehen; die geprüften Kantone schöpfen den Rahmen aus. Der Betrag gilt gesamthaft und schliesst Foto, Unterschrift und Kartenproduktion ein.
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Zustellgebühr des Ausweises (LSI) CHF 5–7 · einmalig · je Person
Fällt je zugestellter Ausweiskarte an und wird vom Kanton festgesetzt.
Keine Gesamtsumme: die Posten hängen an Bedingungen und an Ihrer Situation. Eine Summe ohne Ihre Angaben wäre je nach Fall zu hoch oder zu niedrig — die Kostenrechnung im Plan rechnet mit ihnen.
Häufige Fragen
Für wen gilt dieser Ratgeber?
Dieser Ratgeber gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe nicht Schweiz ist und der Grenzgängerstatus ja ist.
Was kostet das?
Bewilligungsgebühr: CHF 95 (einmalig, je Person). Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist. Ausweiskarte: CHF 10 (einmalig, je Person). Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist. Erfassung Foto und Unterschrift: CHF 15 (einmalig, je Person). Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe Drittstaat ist. Bewilligungsgebühr: CHF 65 (einmalig, je erwachsene Person). Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe EU/EFTA ist. Bewilligungsgebühr Kinder: CHF 30 (einmalig, je Kind). Gilt, wenn die Staatsangehörigkeitsgruppe EU/EFTA ist. Zustellgebühr des Ausweises (LSI): CHF 5–7 (einmalig, je Person).
Was ist dafür zu erledigen?
Gesuch über den Arbeitgeber einreichen; Wohnsitznachweis und Arbeitsvertrag beilegen; Ausweis G entgegennehmen; Stellenwechsel oder Kantonswechsel melden.
Stand: 08.10.2026