Versicherung und Sozialversicherung
Grenzgänger: Optionsrecht bei der Krankenversicherung ausüben
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, können sich aber unter dem Freizügigkeitsabkommen im Wohnsitzstaat versichern. Dieses Optionsrecht ist innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit gegenüber der zuständigen kantonalen Stelle auszuüben und gilt in der Regel für die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit; eine spätere Änderung ist nur bei einem qualifizierenden Ereignis möglich. Die Wahl betrifft auch nicht erwerbstätige Familienangehörige.
Wer das betrifft. Dieser Ratgeber gilt, wenn der Grenzgängerstatus ja ist.
Checkliste
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Zuständige kantonale Stelle ermitteln
Die vom Arbeitskanton bezeichnete Stelle nimmt den Antrag auf Befreiung entgegen.
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Deckung in beiden Ländern vergleichen
Prämien, Leistungen und die Behandlungsmöglichkeit dies- und jenseits der Grenze unterscheiden sich erheblich.
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Befreiungsantrag innert 3 Monaten einreichen
Die Frist läuft ab Beginn der Erwerbstätigkeit; danach gilt die Schweizer Versicherungspflicht.
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Wahl für Familienangehörige klären
Nicht erwerbstätige Angehörige folgen in der Regel der Wahl der erwerbstätigen Person.
Kosten
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Prämie im Wohnstaat nicht beziffert
Die Prämie richtet sich nach dem Krankenversicherungssystem Ihres Wohnstaates, nicht nach einem Schweizer Tarif.
Keine Gesamtsumme: die Posten hängen an Bedingungen und an Ihrer Situation. Eine Summe ohne Ihre Angaben wäre je nach Fall zu hoch oder zu niedrig — die Kostenrechnung im Plan rechnet mit ihnen.
Häufige Fragen
Für wen gilt dieser Ratgeber?
Dieser Ratgeber gilt, wenn der Grenzgängerstatus ja ist.
Was kostet das?
Prämie im Wohnstaat: nicht beziffert.
Was ist dafür zu erledigen?
Zuständige kantonale Stelle ermitteln; Deckung in beiden Ländern vergleichen; Befreiungsantrag innert 3 Monaten einreichen; Wahl für Familienangehörige klären.
Stand: 08.10.2026